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NEARMISS |
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Der NEARMISS bietet einen
Ansatz zum systematischen Umgang mit Beinahe-Unfällen. Die betriebliche Praxis zeigt, dass
ernste Unfälle nur die Spitze des Eisberges, der Unfallpyramide, darstellen. Die Basis bildet
der NEARMISS. Um zu vermeiden, dass aus möglichen Gefahrenquellen tatsächlich Unfälle
werden, können organisationsintern Systeme zur vorbeugenden Unfallverhütung entwickelt
werden. Trotz der beträchtlichen Erfolge in der Unfallverhütung in den letzten Jahren wird
Sicherheit und Gesundheitsschutz noch immer als ein vom Gesetzgeber auferlegter Zwang
betrachtet. Unerkannt bleibt oft der entgangene Nutzen der Vermeidung von Unfällen. Im
Unterschied zum Unfall wurde der NEARMISS rechtzeitig entdeckt und ist daher ohne Folgen
geblieben. |
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Synonome
für den NEARMISS |
- Beinahe-Unfall
- unsicherer Zustand
- unsichere Handlung
- versteckte Gefahr
- Risikopotenzial
- Schwachstelle oder
- sicherheitswidriges Verhalten
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Hauptsätze
der Risikotheorie zum NEARMISS |
- Es ist nur eine Frage der Zeit, bis ein
Risiko zu einem Unfall wird.
- Unfälle passieren nicht, sie werden
verursacht.
- Die Schwere des Unfalls ist dem Zufall
unterworfen.
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3Faktoren-Methode |
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Die
3Faktoren-Methode ist ein anerkanntes Modell zur Bewertung
eines spezifischen Risikos. |
R = A x H x W
(R = Risiko, A = Auswirkung, H =
Häufigkeit, W = Wahrscheinlichkeit)
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Vorteile
der 3Faktoren-Methode |
- Die Methode lädt zum Nachdenken über die
verschiedenen Aspekte einer Gefährdung oder eines unsicheren Zustandes ein.
- Es können dadurch Prioritäten für weitere
Handlungen gesetzt werden.
- Die Methode stellt ein Auswahlkriterium für
die interne und die externe Kommunikation dar.
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Aufzeichnungspflicht
von Beinahe-Unfällen |
Nach dem
ASCHG Arbeitnehmer/innenschutzgesetz - ASchG besteht die
Verpflichtung Near Miss aufzuzeichnen: § 15 Pflichten der Arbeitnehmer (5) Arbeitnehmer
haben jeden Arbeitsunfall, jedes
Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für
Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt
unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu
melden.
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